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Gesetzliche Grundsätze

 

Gemäß § 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB-V) hat der Kassenpatient Anspruch auf das, was ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich ist.

 

Sonder-Leistungen werden im allgemeinen als IGeL-Leistungen bezeichnet.

 

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)?

IGeL sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder auf Grund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.

Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistungen besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für die Behandlung sind von Ihnen zu begleichen.

 

Was ist bei der Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen zu beachten?

Vor Beginn der Behandlung muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem Arzt abgeschlossen werden.

 

Für die Inanspruchnahme gelten folgende Grundsätze:

 

1. Aufklärung über Nutzen der Leistung

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie darüber aufgeklärt werden, warum die konkrete Untersuchung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Diese Leistungen dürfen nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Weiterhin müssen Sie über den Kostenrahmen informiert werden.

 

2. Freie Entscheidung

In sachlicher und unaufdringlicher Weise müssen Sie über diese Wunschleistungen informiert, jedoch nicht zur Inanspruchnahme gedrängt werden. Sie sollen frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen wollen.

 

3. Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

Für die erbrachten Wunschleistungen darf kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung gestellt werden. Eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist zu erstellen, wobei der Steigerungssatz variieren kann. Bei der Abrechnung des Höchstsatzes bedarf es immer einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung.

 

4. Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Die von Ihnen abzugebende Erklärung sollte folgende Bestandteile haben:

• Auflistung der Leistungen (mit Angabe von GOÄ-Ziffer und Steigerungssatz),

• Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (€-Betrag),

• Erklärung, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt,

• Aufklärung durch Ihren Arzt, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse nicht besteht.

 

 

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© 2014 Praxis Eirmbter.
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